Bedingungen zur Teilnahme am Mobile Enterprise Park, CeBIT Hannover 2016

1. Mobile Enterprise Park

Vom 14.03. bis 18.03.2016 veranstaltet die Pluspol GmbH den Gemeinschafts-Messestand: Mobile Enterprise Park. Der Aussteller präsentiert im Rahmen dieses Konzeptes sein individuelles Leistungsangebot. Der Vertragspartner ist Alleinaussteller. Eine Weitervermietung der Standfläche an Dritte ist unzulässig.

2. Aussteller-Status

Bedingung für die Rechtswirksamkeit des Vertrages ist die Zustimmung der Deutschen Messe AG zur Registrierung des Ausstellers anlässlich der CeBIT 2016. Die teilnehmenden Firmen werden als Aussteller geführt und haben damit alle Rechte und Pflichten eines Ausstellers der CeBIT 2016 entsprechend den Teilnahmebedingungen der Deutschen Messe AG. Diese Teilnahmebedingungen sind – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – Vertragsbestandteil. Ebenso die übrigen Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung, die dem Aussteller vor Messebeginn zugehen. Darüber hinaus erhält der Aussteller ein Serviceangebot, das zusätzlich zu allen allgemein zur Verfügung stehenden Leistungen weitere spezielle Informationen und Leistungen für die Teilnahme am Mobile Enterprise Park beinhaltet.

3. Konditionen

Die umseitig genannten Preise enthalten Standflächenmiete, Grundausstattung der Standfläche mit Auf- und Abbau sowie anteilige Umlagen für Gemeinschaftsflächen und Serviceleistungen gemäß dem Angebot des Veranstalters. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Form/Lage der Standfläche oder des Zuschnitts der Grundfläche. Weicht die tatsächliche Standfläche um weniger als 5 % von der vereinbarten Größe ab oder sollten sich Säulen oder Elektroverteiler auf der angemieteten Fläche befinden, so hat dies keinen Einfluss auf den vereinbarten Preis.

4. Grundausstattung

Die einzelnen Standflächen verfügen über eine Basisausstattung mit Fußbodenbelag, Wandelementen, Grafikbanner, Blende mit Logo und Firmenname, Grundbeleuchtung und Standard-Mobiliar (Präsentationstisch, Sitzelemente etc.) ohne Hard- und Software. Die Aufsichtsvorlagen für die Blende müssen bis zum 01.02.2016 beim Veranstalter vorliegen.

Darüber hinaus werden Sonder- und Zusatzausstattungen kostenpflichtig angeboten. Der Stromanschluss auf den einzelnen Standflächen ist mit einer elektrischen Leistung von 2,5 kW abgesichert. Aufstellung und Betrieb elektrischer Geräte, mit Ausnahme der Exponate des Ausstellers, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters.

5. Gemeinschaftseinrichtungen

Die gemeinschaftlichen Service-Bereiche dienen allen Ausstellern und deren Besuchern. Zentrallager und Besprechungsräume können nach Absprache anteilig kostenlos genutzt werden.

6. Serviceleistungen

Folgende Serviceleistungen werden kostenlos angeboten: Betreuung des Ausstellungspersonals, Strom, messeübliche Bewachung, Standreinigung. Ein Versicherungsschutz ist nicht im Serviceangebot enthalten. Der Aussteller versichert seine Exponate selbst.

7. Ausstellermedienpauschale

Der Aussteller hat die Möglichkeit im Produktgruppenverzeichnis in vier Produktgruppen, die seiner Angebotspalette entsprechen, eingetragen zu werden. Diese Leistungen sind mit dem Marketingbeitrag abgegolten. Darüber hinausgehende Leistungen sind vom Aussteller unmittelbar mit der Deutschen Messe AG zu vereinbaren und werden von dieser dem Aussteller in Rechnung gestellt.

Der Marketingbeitrag ist auch zu zahlen, wenn wegen des Zeitpunktes der Anmeldung des Ausstellers die Eintragung in das alphabetische Ausstellerverzeichnis und/oder im Produktgruppenverzeichnis nicht mehr erreicht werden kann.

8. Exponate

Die Exponate werden vom Aussteller frei Messestand geschickt, ausstellungsgerecht nach Plan des Veranstalters aufgestellt und nach Messeschluss wieder abgebaut und abgeholt. Die Ausstattung und der Betrieb der angemieteten Standfläche muss sich dem Gesamtbild der Veranstaltung anpassen.

Eigene Grafiken, zusätzliche Firmenschriftzüge und -zeichen sowie aufgestellte oder angebrachte Exponate müssen mit dem Veranstalter im Vorfeld der Messe abgestimmt und schriftlich genehmigt werden.

9. Durchführung

Die Pluspol GmbH übernimmt alle Arbeiten, die zur Planung und Durchführung der Veranstaltung notwendig sind. Nach Abschluss der Planungsarbeiten erhält der Aussteller Informationen über den Standort seiner Ausstellungsfläche und Informationen über den An- und Abtransport der Exponate.

Die Anzahl der kostenlosen Ausstellerausweise richtet sich nach der Standgröße. Die Ausweise werden im Vorfeld der Messe an die Aussteller gesandt.

Der Aussteller ist im Rahmen seiner Teilnahme am Mobile Enterprise Park gegenüber den übrigen Mitausstellern zur Rücksichtnahme und Wahrung der wechselseitigen berechtigten Interessen Dritter verpflichtet.

Alle beteiligten Firmen haben auf dem Stand gleiche Rechte und Pflichten. Bei Streitigkeiten fügen sie sich der bindenden Entscheidung des Veranstalters. Der Verstoß gegen gebotene Rücksichtnahme wie gegen Entscheidungen des Veranstalters begründet für den Veranstalter das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Der Aussteller hält mindestens einen qualifizierten Mitarbeiter bereit, der mindestens einen Tag vor Messebeginn anwesend ist, um den Aufbau des Standes zu beaufsichtigen und sich mit den Lokalitäten vertraut zu machen. Der Mitarbeiter muss bezüglich der im Rahmen dieses Vertrages eventuell anfallenden Fragen handlungsbevollmächtigt sein. Der Aussteller ist gehalten, seinen Messestand für die Dauer der Veranstaltung (Ziffer 1) vorzuhalten und zu besetzen.

10. Zahlungsbedingungen

Der Ausstellerbeitrag ist in drei gleich hohen Raten fällig: die erste Rate innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Anmeldung, die zweite am 30.09.2015 und die dritte Rate am 31.12.2015.

Erfolgt der Vertragsabschluss nach dem 01.11.2015, ist der gesamte Ausstellerbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss fällig. Als Zahlungsart wird ausschließlich das bequeme SEPA-Basis-Lastschrift-Einzugsverfahren vereinbart. Zahlungen für eventuell gebuchte Zusatzleistungen werden nach Beendigung der Veranstaltung berechnet.

Der Pluspol GmbH steht für vier Wochen nach Eingang des unterzeichneten Vertrages ein einseitiges Kündigungsrecht für den Fall zu, dass die Bonitätsprüfung negativ ausfällt und die Kreditversicherung die Versicherung des Ausstellers ablehnt.

Nach dem 31.08.2015 ist ein Rücktritt bzw. eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

Sollten der Pluspol GmbH Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zustehen, so werden diese pauschal mit 30 % der Gesamtvergütung vereinbart. Den Parteien bleibt unbenommen, einen höheren bzw. wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen. Der Veranstalter ist gegenüber der Deutschen Messe AG verpflichtet, auf der gesamten, von ihm gemieteten Fläche auszustellen. Sollte ein Aussteller entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht auf dem von ihm gemieteten Flächenanteil ausstellen, bleibt er zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Sollte der Veranstalter diese Fläche noch anderweitig nutzen können, zahlt der Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Ausstellerbeitrages. Neben der Vertragsstrafe behält sich der Veranstalter die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vor. Werden Schadenersatzansprüche neben der Vertragsstrafe geltend gemacht, rechnet der Veranstalter die Vertragsstrafe auf die Schadenersatzansprüche an.

11. Haftungsausschluss, Ausstelleransprüche, Schriftform, Gerichtsstand

Die Pluspol GmbH haftet für vertragliche und außervertragliche Schäden, soweit sie von ihr grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Pluspol GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarung oder Zusicherung bzw. wegen Personenschäden und deren Folgen bleibt unberührt. Die Haftung für beim Aussteller durch eine Verzögerung der Leistung entstehenden Schäden ist bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt auf 5 % der Vergütung. Die Information über den vorgesehenen Standort der Ausstellungsfläche begründet keinen Rechtsanspruch auf Erhalt und Nutzung dieses Standortes.

Sollte die CeBIT 2016 insgesamt nicht stattfinden, wird die Pluspol GmbH von allen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis entbunden.

Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind schriftlich geltend zu machen. Sie verjähren, beginnend mit dem Ablauf der CeBIT 2016, innerhalb von 6 Monaten.

Der Aussteller kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgelegten Ansprüchen aufrechnen. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder den sie ergänzenden Bestimmungen abweichen, bedürfen der Schriftform.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; ausschließlicher Gerichtsstand ist Koblenz, sofern der Aussteller Kaufmann ist.

Koblenz den 01.09.2013